Satzung

SATZUNG

Inhalt:

§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Zweck und Aufgabe
§ 3 – Selbstlosigkeit
§ 4 – Eintritt von Mitgliedern
§ 5 – Beiträge
§ 6 – Austritt, Ausschluss
§ 7 – Organe des Vereins
§ 8 – Vorstand
§ 9 – Beirat
§ 10 – Mitgliederversammlung
§ 11 – Kassenprüfer
§ 12 – Kassen- und Rechnungswesen
§ 13 – Internet
§ 14 – Auflösung des Vereins
§ 15 – Salvatorische Klausel
§ 16 – In Kraft treten

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Hamburg Guides e.V.“ – Berufsverband der Hamburger Gästeführer.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband der Gästeführer Deutschland e.V.“, folgend in dieser Satzung als „BVGD“ bezeichnet.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

  1. Ziel des Vereins ist es, die Tätigkeit der Hamburger Gästeführer:innen und Tourbegleiter:innen zu unterstützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. d
  2. Er wird Grundausbildungen für Gästeführer:innen und Tourbegleiter:innen anbieten.
  3. Er wird, im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsseminaren nach den Richtlinien des BVGD, auch Schulungen anbieten.
  4. Er hat unter Wahrung der Richtlinien des BVGD, die Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel.
  5. Er vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber: touristischen Betrieben, Behörden und Vereinen (z. B. Hamburg Tourismus GmbH, Tourismusverband Hamburg e.V., Handelskammern usw.).

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Eintritt von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Mitgliedern auf Probe, Förder- und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder:
    a) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden: aktive Gästeführer:innen, die die Ziele des Vereins unterstützen und eine anerkannte Grundausbildung nachweisen.
    b) Der Ausschuss „Mitglieder“ kann die Ausbildung/Qualifikation von Mitgliedern zusätzlich durch eine praktische und/oder theoretische Prüfung überprüfen.   
    c) Die Mitgliedschaft ist per Post, E-Mail oder online beim Vorstand zu beantragen.
    d) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand zusammen mit dem zuständigen Ausschuss.
  3. Probemitglieder:
    a) Probemitglied des Vereins können werden: aktive Gästeführer:innen, die noch keine Grundausbildung nachweisen können.
    b) Das Mitglied auf Probe hat kein aktives und passives Wahlrecht, kann jedoch an allen Veranstaltungen des Vereins, inkl. Schulungen und Seminaren zur Erlangung der Zertifikate des BVGD teilnehmen. 
    c) Die Mitgliedschaft auf Probe gilt für zwei Jahre und geht automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn Fortbildungen in ausreichender Stundenzahl vorgewiesen werden sowie eine vereinsinterne praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen und der Mitgliedschaft vom Vorstand nicht widersprochen wird.
  4. Fördermitglieder
    a) Fördermitglieder des Vereins können werden: Unternehmen (vertreten durch eine Kontaktperson) und Einzelpersonen, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
    b) Fördermitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie sind nicht Mitglieder des BVGD und werden in der Mitgliederliste als Fördermitglieder geführt. 
  5. Ehrenmitglieder
    a) Ehrenmitglieder des Vereins können werden: von der Mitgliedschaft oder dem Vorstand aufgrund ihres Einsatzes für den Verein vorgeschlagene Mitglieder.
    b) Die von der Mitgliederversammlung bestätigten Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, werden aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  3. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen den Fördermitgliedsbeitrag.
  4. Für Fördermitglieder, die juristische Personen sind, wird der Mitgliedsbeitrag gesondert festgesetzt.

§ 6 – Austritt, Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann, unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum 31. Dezember des Kalenderjahres formlos per E-Mail an den Vorstand aus dem Verein austreten.
  2. Bei Kündigung oder Ausschluss sind Amtsträger mit sofortiger Wirkung aller Ämter enthoben.
  3. Der Ausschluss muss erfolgen:
    a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen:
    a) bei Verstößen gegen die Satzung oder Richtlinien des Vereines oder Beschlüsse der Mitgliedschaft.
    b) bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, länger als 6 Monate nach Fälligkeitsdatum, trotz schriftlicher Mahnung durch das Kassenwesen.
    c) bei grobem Zuwiderhandeln eines Mitglieds gegen die Vereinszwecke.
    d) bei einem innerhalb oder außerhalb des Vereins vorgenommenen vereinsschädigenden Verhalten.
    e) bei schweren Beleidigungen und/oder böswilliger, abwertender Kritik eines Vereinsmitglieds, oder bei groben Störungen des Vereinsfriedens.
    f) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.
  5. Vor dem Ausschluss muss geprüft werden, ob andere Sanktionen angewendet werden können.  Als Sanktionen sind möglich:
    a) Abmahnung,
    b) Verwarnung,
    c) Löschung der Kontaktangaben in den Vereinsmedien,
    d) Suspendierung von Ämtern,
    e) Geldstrafe bis zu 250,00 Euro oder deren Androhung,
    f) Ausschluss aus dem Verein.
  6. Das Mitglied ist durch eine digital nachverfolgbare E-Mail über den Ausschluss zu benachrichtigen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen ist, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Vorstandsbeschlusses zulässig.  
  7. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
  8. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  9. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  10. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis des Vereins sowie die BVGD Kulturkarte unaufgefordert zurückzugeben.
  11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat / die Ausschüsse
  4. Die Kassenprüfer:innen

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: je eine Person für den 1. und 2. Vorsitz sowie für das Kassenwesen. Diese drei Personen übernehmen die laufende Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  2. Die Wahl in den Vorstand setzt eine der Mandatszeit direkt vorausgehende dreijährige Vereinsmitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  4. Die Personen für den 1. und 2. Vorsitz sowie das Kassenwesen werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  6. Der Vorstand wird sich eine für alle Vorstandsmitglieder verbindliche Geschäftsordnung geben.
  7. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle verbindlich.
  8. Der Vorstand kann mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  9. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
  10. Sollte ein Mitglied des Vorstands das Amt nicht mehr ausüben können, kann temporär bis zur nächsten Wahl ein neues Vorstandsmitglied kooptiert werden.
  11. Vorstandsmitglieder werden für die Zeit ihres Mandats von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 9 – Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl in den Beirat setzt eine der Mandatszeit direkt vorausgehende zweijährige Vereinsmitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Verbandstätigkeit.
  3. Der Beirat tagt mindestens dreimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand.  
  4. Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen sind als Ergebnisprotokoll zu verfassen und im digitalen Vereinsspeicher für Vorstand und Beirat einsehbar abzuspeichern.
  5. Beiratsmitglieder werden für die Zeit ihres Mandats von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder, Mitglieder auf Probe, Ehren- und Fördermitglieder an. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich, wobei ein anwesendes Mitglied höchstens drei Stimmübertragungen erhalten darf.
  2. Die Bekanntgabe des Datums der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens drei Monate vor dem Versammlungstermin in geeigneter Form, per E-Mail oder per Post. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Kandidaturen und Anträge erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen mit einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes.  Das Datum des Poststempels oder das Sendedatum der E-Mail – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind maßgeblich für die Wahrung der Frist.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die ihr in Ziffer 13 zugewiesen sind und soweit sie nicht ausdrücklich dem Gesamtvorstand vorbehalten bleiben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Versammlungen können frei gestaltet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Kandidaturen und Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin an die Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Sendedatum der E-Mail. Spätere Kandidaturen und Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind nur möglich, wenn keine fristgemäß eingegangene Kandidatur für das Amt vorliegt.
  6. Später eingehende oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn es sich um begründete Eilanträge handelt und mindestens 75 % der Anwesenden dieses verlangen.
  7. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen außer in den Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheiten vorgibt.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung kann von 10 % sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand gefordert werden.
  9. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht einmal im Jahr bei der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  10. Die Mitgliederversammlung wird von der Person des 1. Vorsitzes, bei ihrer Verhinderung des 2. Vorsitzes geleitet. Ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine:n Versammlungsleiter:in.
  11. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist im digitalen Vereinsspeicher für die Mitgliedschaft einsehbar abzuspeichern.
  12. Die Mitgliederversammlung hat folgendes zu behandeln:
    a)  den Geschäftsbericht des Vorstandes
    b)  den Kassenbericht des Kassenwesens
    c)  den Bericht der Kassenprüfung
    d)  die Entlastung der Vorstandsmitglieder (einzeln)
    e)  Satzungsänderungsanträge
    f)  sonstige Anträge
    g)  alle 3 Jahre Wahl der Vorstandsmitglieder (1.+ 2. Vorsitz + Kassenwesen)
    h)  alle 2 Jahre Wahl von bis zu 4 Beiräten
    i)  jährlich die Wahl jeweils einer Person für die Kassenprüfung – alternierend – (auf 2 Jahre)
    j)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    k)  die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder

§ 11 – Kassenprüfung

  1. Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfer:innen. Sie werden von der        Mitgliederversammlung auf zwei Jahre alternierend gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Überprüfung der Bücher und Belege sollte nach dem Jahresabschluss erfolgen, um den Prüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung vorlegen zu können.

§ 12 – Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstandsmitglied für das Kassenwesen.
  2. Die Buchführung erfolgt per Computer, eine Sicherungskopie ist zu fertigen.
  3. Die für das Kassenwesen gewählte Person arbeitet mit Onlinebanking. Sie übernimmt es, Beiträge und Gebühren per Lastschriftverfahren einzuziehen.
  4. Sie ist für einen reibungslosen pünktlichen Zahlungsverkehr und das Mahnwesen verantwortlich.
  5. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind. Die Höhe einer Umlage wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  6. Das Vorstandsmitglied des Kassenwesen erhält Zahlungsvollmacht bis zur Höhe von 2.000,00 €.  Höhere Zahlungsanweisungen müssen vom Vorstand beschlossen und genehmigt werden.
  7. Für den Jahresabschluss und die Abwicklung der notwendigen Korrespondenz mit dem Finanzamt wird eine Steuerberatung beauftragt.
  8. Die Person des 1. Vorsitzes erhält Bankvollmacht.

§ 13 – Internet

Domains sind Eigentum des Vereins. Details regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so genügt auf einer binnen sechs Wochen erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins (nach Begleichung evtl. angefallener Schulden) ist das Vereinsvermögen der „Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke“, Anschrift: Sandmoorweg 62 – 22559 Hamburg, oder einer Nachfolgeorganisation, zuzuführen.

§ 15 – Salvatorische Klausel

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 21 BGB.

§ 16 – In Kraft treten

Diese Satzungsänderungen, beschlossen mit der erforderlichen 3⁄4-Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung am 24. März 2013, treten mit der Eintragung beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.

Hamburg, 14. März 2022

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wurde geändert:

14.03.2022: §6 Punkt 5c, §8 Punkte 2 und 11, §9 Punkte 1, 4 und 5, §10 Punkte 2, 4, 12 und 13g, §12 Punkte 3 und 6

21.10.2021: §1 Punkt 2, §2 Punkte 1 und 2, §3 Punkte 2a, 2c, 3a, 3c, 4a, 4b, 5a, 5b, §6 Punkte 1, 4, 6, §8 Punkte 1, 4, 5 und 10, §10 Punkte 1, 6, 10, 11, 13, §11 Punkte 1 und 2, §13 Punkte 1 und 2

14.03.2016: §4, Punkt 2a,  § 9, Punkt  1, § 10, Punkt 6, § 12, Punkt 6 und § 13.  

der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 30.06.2016

Mitglied im BVGD - Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e. V. - www.bvgd.org