Satzung

SATZUNG

Inhalt:

§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Zweck und Aufgabe
§ 3 – Selbstlosigkeit
§ 4 – Eintritt von Mitgliedern
§ 5 – Beiträge
§ 6 – Austritt, Ausschluss
§ 7 – Organe des Vereins
§ 8 – Vorstand
§ 9 – Beirat
§ 10 – Mitgliederversammlung
§ 11 – Kassenprüfer
§ 12 – Kassen- und Rechnungswesen
§ 13 – Internet
§ 14 – Auflösung des Vereins
§ 15 – Salvatorische Klausel
§ 16 – In Kraft treten

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Hamburg Guides e.V.“ – Berufsverband der Hamburger Gästeführer.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband der Gästeführer Deutschland e.V.“ mit Sitz in Köln, folgend in dieserSatzung als „BVGD“ bezeichnet.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

  1. Ziel des Vereins ist es, die Tätigkeit der Hamburger GästeführerInnen und TourbegleiterInnen zu unterstützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  2. Er wird Grundausbildungen für GästeführerInnen und TourbegleiterInnen anbieten.
  3. Er wird, im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsseminaren nach den Richtlinien des BVGD, auch Schulungenanbieten.
  4. Er hat unter Wahrung der Richtlinien des BVGD, die Pflege und Förderung aller beruflichen undwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel.
  5. Er vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber: touristischen Betrieben, Behörden und Vereinen (z. B.Hamburg Tourismus GmbH, Tourismusverband Hamburg e.V., Handelskammern usw.).

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Eintritt von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Mitgliedern auf Probe, Förder- und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
    1. a)  jede/r aktive Gästeführer/in, die die Ziele des Vereins unterstützt und eine anerkannte Grundausbildung nachweist.
    2. b)  Der Ausschuss „Mitglieder“ kann die Ausbildung/Qualifikation von Mitgliedern zusätzlich durch eine praktische und/oder theoretische Prüfung überprüfen.
    3. c)  Die Mitgliedschaft ist per Post, E-Mail oder Fax beim Vorstand zu beantragen.
    4. d)  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand zusammen mit dem zuständigen Ausschuss.
  3. Probemitglied des Vereins kann werden:
    1. a)  jede/r aktive Gästeführer/in, der/die noch keine Grundausbildung nachweisen kann.
    2. b)  Das Mitglied auf Probe hat kein aktives und passives Wahlrecht, kann jedoch an allen Veranstaltungen desVereins, inkl. Schulungen und Seminaren zur Erlangung der Zertifikate des BVGD teilnehmen.
    3. c)  Die Mitgliedschaft auf Probe gilt für zwei Jahre und geht automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaftüber, wenn dem vom Vorstand nicht widersprochen wird.
  4. Fördermitglieder
    a) Fördermitglieder sowie Juristische Personen besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie sind nicht Mitglieder des BVGD und werden in der Mitgliederliste als Fördermitglieder geführt.

Ehrenmitglieder

a) Die, von der Mitgliederversammlung bestätigten, Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, werden aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  3. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen den Fördermitgliedsbeitrag.
  4. Für Fördermitglieder, die juristische Personen sind, wird der Mitgliedsbeitrag gesondert festgesetzt.

§ 6 – Austritt, Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann, unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum 31. Dezember des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand aus dem Verein austreten.
  2. Bei Kündigung oder Ausschluss sind Amtsträger mit sofortiger Wirkung aller Ämter enthoben.
  3. Der Ausschluss muss erfolgen:
    a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. a)  bei Verstößen gegen die Satzung oder Richtlinien des Vereines oder Beschlüsse der Mitgliedschaft.
    2. b)  bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, länger als 6 Monate nach Fälligkeitsdatum, trotz schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister.
    3. c)  bei grobem Zuwiderhandeln eines Mitglieds gegen die Vereinszwecke.
    4. d)  bei einem innerhalb oder außerhalb des Vereins vorgenommenen vereinsschädigendemVerhalten.
    5. e)  bei schweren Beleidigungen und/oder böswilliger, abwertender Kritik eines Vereinsmitglieds,oder bei groben Störungen des Vereinsfriedens.
    6. f)  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Vor dem Ausschluss muss geprüft werden, ob andere Sanktionen angewendet werden können. Als Sanktionen sind möglich:
    1. Abmahnung,
    2. Verwarnung,
    3. Ausschluss von der Vermittlung,
    4. Suspendierung von Ämtern,
    5. Geldstrafe bis zu 250,00 Euro oder deren Androhung,
    6. Ausschluss aus dem Verein
  6. Das Mitglied ist durch eingeschriebenen Brief über den Ausschluss zu benachrichtigen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen ist, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Vorstandsbeschlusses zulässig.
  7. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
  8. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  9. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlungausgeschlossen.
  10. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis des Vereins sowie die BVGD Kulturkarteunaufgefordert zurückzugeben.
  11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat / Die Ausschüsse
  4. Die Kassenprüfer

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem 1., dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister übernehmen die laufende Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  2. Bis zum 31. Dezember 2017 kann jedes ordentliche Mitglied auf drei Jahre in den Vorstand gewählt werden. Ab dem 1. Januar 2018 setzt die Wahl in den Vorstrand eine über drei Jahre hinausgehende Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  4. Die beiden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. EineWiederwahl ist möglich.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihreNachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  6. Der Vorstand wird sich eine für alle Vorstandsmitglieder verbindliche Geschäftsordnung geben.
  7. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle verbindlich.
  8. Der Vorstand kann mit einer 3⁄4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  9. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen.

§ 9 – Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bis zum 31. Dezember 2017 kann jedes ordentliche Mitglied auf zwei Jahre in den Beirat gewählt werden. Ab dem 1. Januar 2018 setzt die Wahl in den Beirat eine über zwei Jahre hinausgehende Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Verbandstätigkeit.
  3. Der Beirat tagt mindestens dreimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand.
  4. Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen sind als Ergebnisprotokoll zu verfassen und vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder, Mitglieder auf Probe, Ehren- und Fördermitglieder an. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
  2. Die Bekanntgabe des Datums der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die geschäftsführende(n) Vorsitzende(n), mindestens drei Monate vor dem Versammlungstermin in geeigneter Form, per E-Mail, Fax oder per Post. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Kandidaturen und Anträge erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen mit einfachem Brief, per Fax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. Das Datum des Poststempels oder das Sendedatum des Faxes oder der E-Mail – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind maßgeblich für die Wahrung der Frist.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die ihr in Ziffer 13 zugewiesen sind und soweit sie nicht ausdrücklich dem Gesamtvorstand vorbehalten bleiben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen, wovon eine die Jahreshauptversammlung sein muss.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Kandidaturen und Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin an die Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Sendedatum des Faxes oder der E-Mail. Spätere Kandidaturen und Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind nur möglich, wenn keine fristgemäß eingegangene Kandidatur für das Amt vorliegt.
  6. Bis zum 31. Dezember 2017 kann jedes ordentliche Mitglied in den Vorstand und zum Schatzmeister gewählt werden. Ab dem 1. Januar 2018 setzt die Wahl in den Vorstand und zum Schatzmeister eine über drei Jahre hinausgehende Mitgliedschaft voraus. Für die Wahl als Beirat ist über zwei Jahre hinausgehende Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung.
  7. Später eingehende oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn es sich um begründete Eilanträge handelt und mindestens 75 % der Anwesenden dieses verlangen.
  8. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen außer in den Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheiten vorgibt.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung kann von 10 % sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand gefordert werden.
  10. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  12. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern zugängig zu machen.
  13. Die Mitgliederversammlung hat folgendes zu behandeln:
    1. a)  den Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. b)  den Kassenbericht des Schatzmeisters
    3. c)  den Bericht der Kassenprüfer
    4. d)  die Entlastung der Vorstandsmitglieder (einzeln)
    5. e)  Satzungsänderungsanträge
    6. f)  sonstige Anträge
    7. g)  alle 3 Jahre Wahl der Vorstandsmitglieder (1.+ 2. Vorsitzender + Schatzmeister)
    8. h)  alle 2 Jahre Wahl von bis zu 4 Beisitzern
    9. i)  jährlich die Wahl jeweils eines Kassenprüfers – alternierend – (auf 2 Jahre)
    10. j)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    11. k)  die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder

§ 11 – Kassenprüfer

1. Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre alternierend gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Überprüfung der Bücher und Belege sollte nach dem Jahresabschluss erfolgen, um den Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vorlegen zu können.

§ 12 – Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Schatzmeister.
  2. Die Buchführung erfolgt per Computer, eine Sicherungskopie ist zu fertigen.
  3. Der Schatzmeister arbeitet mit Onlinebanking. Er übernimmt es, Beiträge und Gebühren perLastschriftverfahren einzuziehen.
  4. Der Schatzmeister ist für einen reibungslosen pünktlichen Zahlungsverkehr und das Mahnwesenverantwortlich.
  5. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung des Vereins notwendig und gerechtfertigtsind. Die Höhe einer Umlage wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  6. Der Schatzmeister erhält Zahlungsvollmacht bis zur Höhe von 2.000,00 €. Höhere Zahlungsanweisungenmüssen vom Vorstand beschlossen und genehmigt werden.
  7. Für den Jahresabschluss und die Abwicklung der notwendigen Korrespondenz mit dem Finanzamt wird einSteuerberater beauftragt.
  8. Der/die 1. geschäftsführende Vorsitzende erhält Bankvollmacht.

§ 13 – Internet

Domains sind Eigentum des Vereins. Details regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von einer 3⁄4-Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so genügt auf einer binnen sechs Wochen erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von 3⁄4 aller anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins (nach Begleichung evtl. angefallener Schulden) ist das Vereinsvermögen der„Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke“, Anschrift: Sandmoorweg 62 – 22559 Hamburg, oder einer Nachfolgeorganisation, zuzuführen.

§ 15 – Salvatorische Klausel

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 21 BGB.

§ 16 – In Kraft treten

Diese Satzungsänderungen, beschlossen mit der erforderlichen 3⁄4-Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung am 24. März 2013, treten mit der Eintragung beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.

Hamburg, 24. März 2013

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wurde geändert:
14.03.2016 : §4, Punkt 2a, § 9, Punkt 1, § 10, Punkt 6, § 12, Punkt 6 und § 13. der Eintrag im Vereinsregister erfolgte am 30.06.2016

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Mitglied im BVGD - Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e. V. - www.bvgd.org